18b abs 1 aufenthaltsgesetz


Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist im AufenthG die Neuregelung, wonach an Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Beschäftigung zu erteilen ist, nicht konsequent umgesetzt worden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun klargestellt, dass die Regelung dennoch ab sofort von den beteiligten Behörden anzuwenden ist. Wie berichtet siehe u. November ein Teil der Neuerungen in Kraft getreten, die im August mit dem "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" beschlossen worden waren. In beiden Paragraphen wird anstelle der bisherigen Ermessensregelung " kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden" ein Rechtsanspruch geschaffen " wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt" , der dann greift, wenn die betroffenen Fachkräfte die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Neben dem Nachweis der beruflichen bzw. Daneben ist am November durch die Neuformulierung die bisherige Einschränkung entfallen, wonach die betroffenen Personen nur zur Ausübung von Beschäftigungen berechtigt waren, die ihrer beruflichen Qualifikation entsprachen. 18b abs 1 aufenthaltsgesetz

18b Abs 1 Aufenthaltsgesetz: Rechtliche Grundlagen

Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht. Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt. Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt. Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.

18b Abs 1 Aufenthaltsgesetz: Auswirkungen auf die Einwanderung Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen, wenn Sie die Beschäftigung in Deutschland als Fachkraft fortsetzen wollen. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel.
18b Abs 1 Aufenthaltsgesetz: Anwendungsbereiche und Grenzen Aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetzgebungsverfahren ist im AufenthG die Neuregelung, wonach an Fachkräfte eine Aufenthaltserlaubnis für jede qualifizierte Beschäftigung zu erteilen ist, nicht konsequent umgesetzt worden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun klargestellt, dass die Regelung dennoch ab sofort von den beteiligten Behörden anzuwenden ist.
18b Abs 1 Aufenthaltsgesetz: Kritik und DiskussionSie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben. Weitere Vorteile: Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers.

18b Abs 1 Aufenthaltsgesetz: Auswirkungen auf die Einwanderung

Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung vor Ablauf ihrer Geltungsdauer verlängern lassen, wenn Sie die Beschäftigung in Deutschland als Fachkraft fortsetzen wollen. Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll. Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollen Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag vorlegen können und eine Beschäftigung ausüben, die in einem fachlichen Zusammenhang zur Ihrer Qualifikation steht.

18b Abs 1 Aufenthaltsgesetz: Anwendungsbereiche und Grenzen

Rechtskataster - Jetzt anmelden! Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung a. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln. März eingereist ist; Der Aufenthaltszweck der betrieblichen qualifizierten Berufsausbildung nach Satz Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens War der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Artikel 1 V. Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes Während des Aufenthalts nach Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Ausnahmen für Angehörige bestimmter Staaten, 5. Artikel 51 FachKrEG Änderung der Beschäftigungsverordnung Artikel 2 BVFGÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes Die Aufenthaltserlaubnis Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes War der Inhaber der Blauen Karte EU unmittelbar vor der Erteilung der Blauen Karte Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom Artikel 3 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes vom Artikel 26a 7.