1 bvl 21 12 entscheidung


Warum zumindest kleine und mittlere Familienunternehmen trotzdem auch in Zukunft mit schonender Behandlung rechnen können, erläutert Alexander Knauss. Neben der Einkommensteuer bewegt kaum eine andere Steuer die Gemüter so sehr wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Mit ihrer tatsächlichen Bedeutung für den Fiskus lässt sich dies kaum begründen, lag doch das Erbschaftsteueraufkommen mit ca. Euro bei gerade einmal 0,74 Prozent des Gesamtsteueraufkommens und damit auf Platz 17 aller Steuerarten sogar noch hinter der Stromsteuer. Anders sieht das natürlich aus, wenn man die Haushaltssituation der Bundesländer betrachtet. An deren Steueraufkommen hat die Erbschaftsteuer nämlich einen Anteil von immerhin 29,44 Prozent. Sie entziehe Unternehmen dringend benötigte Liquidität und gefährde damit Arbeitsplätze. Wiederum andere fordern schon lange eine stärkere Besteuerung von Erbschaften unter Hinweis darauf, dass den reichsten zehn Prozent der Haushalte mehr als die Hälfte des gesamten Nettovermögens gehört. 1 bvl 21 12 entscheidung

1 BVL 21 12 Entscheidung: Rechtliche Auswirkungen

Sie enthalten daher keine rückwirkende Neuregelung , sondern blieben unverändert erhalten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. Die Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil eine Überbegünstigung des Betriebsvermögens vorliegen würde. Das gilt auch deshalb, weil das BVerfG die Begünstigung des Betriebsvermögens für kleinere und mittlere Unternehmen bis hin zur Vollverschonung für zulässig erachtet hat. Gewichtige Stimmen im Schrifttum gehen davon aus, aufgrund der Fristsetzung in der Fortgeltungsanordnung des BVerfG BVerfG v. Die Erhebung der ErbSt sei auch für den Übergang von Privatvermögen blockiert. Dem widerspricht der BFH im Hinblick auf den Tenor des BVerfG-Urteils v. Dieser lautet in Ziffer 2: "Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum Die Frist in Satz 2 bezieht sich lediglich auf die Verpflichtung des Gesetzgebers , eine Neuregelung zu schaffen. Sie ändert an der Wirksamkeit der Fortgeltungsanordnung auch dann nichts, wenn die Neuregelung pflichtwidrig nicht oder verspätet geschaffen wird.

Die 1 BVL 21 12 Entscheidung im Detail Warum zumindest kleine und mittlere Familienunternehmen trotzdem auch in Zukunft mit schonender Behandlung rechnen können, erläutert Alexander Knauss. Neben der Einkommensteuer bewegt kaum eine andere Steuer die Gemüter so sehr wie die Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Analyse der 1 BVL 21 12 Entscheidung Mit Beschluss vom Auslöser für die Vorlage waren die umfangreichen Vergünstigungen beim Erwerb unternehmerischen Vermögens.
1 BVL 21 12 Entscheidung und ihre Bedeutung für das RechtDie Regelungen des ErbStG i. Zu entscheiden war, ob infolge des BVerfG-Urteils v.

Die 1 BVL 21 12 Entscheidung im Detail

Mit Beschluss vom Auslöser für die Vorlage waren die umfangreichen Vergünstigungen beim Erwerb unternehmerischen Vermögens. Nun hat das BVerfG die Regelungen des ErbStG zur Begünstigung von Betriebsvermögen in weiten Teilen als unvereinbar mit dem GG erklärt BVerfG, Urt. Hierfür wurde dem Gesetzgeber eine Frist bis zum Bis dahin gilt grundsätzlich das bisherige Recht weiter. Zulässigkeit der Vorlage Das BVerfG sieht die Vorlage des BFH im Rahmen des Normenkontrollverfahrens als zulässig an. Auch wenn im ursprünglichen Beschlussfall die Begünstigung für Betriebsvermögen keine Rolle gespielt hat, ist die Frage dennoch entscheidungsrelevant, da durch die Zweifel des BFH das ErbStG insgesamt in Frage gestellt wird. Die Zulässigkeit einer Vorlage beim BVerfG ist nicht unbedingt selbstverständlich, oft scheitern Vorlagen schon allein an formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Gleichheitswidrigkeit der Verschonungsregelungen Entgegen der Auffassung des BFH sieht das BVerfG die geltenden Verschonungsregelungen grundsätzlich als eine verfassungskonforme Möglichkeit der Entlastung an.

Analyse der 1 BVL 21 12 Entscheidung

Ab dem Die Regelungen des ErbStG seien auch aus anderen Gründen verfassungswidrig. Das FA trägt vor, die Fortgeltungsanordnung durch das BVerfG sei ausdrücklich nicht befristet worden. Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren am Es unterstützt in der Sache das Vorbringen des FA. Zur Beseitigung seiner Verfassungswidrigkeit wurde das bisherige Erbschaftsteuerrecht im November rückwirkend zum Ziffer 1 des Tenors des Urteils in BVerfGE , , BStBl II , Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum Ziffer 2 des Tenors des Urteils in BVerfGE , , BStBl II , Das ErbStAnpG wurde am Stellt das BVerfG die Verfassungswidrigkeit einer Norm fest, führt dies nicht zwangsläufig zur Nichtanwendbarkeit der Norm. Wird nicht zugleich eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Gerichte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen BVerfG-Urteil vom BVerfG-Beschluss vom Teilweise ordnet das BVerfG die weitere Anwendbarkeit verfassungswidriger Normen bis zu der dem Gesetzgeber für eine Neuregelung gesetzten Frist an vgl.